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Woher der Preis kommt

Kosten & Finanzierung

Den Preis für die Betreuung nennt Ihnen die Partneragentur in ihrem Angebot. Auf dieser Seite steht, was den Umfang bestimmt und welche gesetzlichen Leistungen daneben in Betracht kommen.

Investition in Lebensqualität

Finanzierung

Pflegegeld bei anerkanntem Pflegegrad

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es wird bei der Pflegekasse beantragt und kommt in Betracht, wenn ein Pflegegrad von 2 bis 5 anerkannt ist und die Pflege zu Hause sichergestellt wird. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Das Geld geht an die pflegebedürftige Person selbst; wofür sie es einsetzt, entscheidet sie. 347 Euro (Pflegegrad 2) 599 Euro (Pflegegrad 3) 800 Euro (Pflegegrad 4) 990 Euro (Pflegegrad 5) Wer daneben Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes über die Pflegekasse abrechnet, erhält das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Ob und in welcher Höhe es in Ihrem Fall in Betracht kommt, klärt die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie ist kostenlos und läuft über Ihre Pflegekasse.

Für das Pflegegeld sieht das Gesetz derzeit bis zu 990 Euro vor (§ 37 SGB XI, Stand 19.08.2026). Ob und in welcher Höhe die Leistung Ihnen zusteht, entscheidet Ihre Pflegekasse.

Stand: 19.08.2026. Quelle: § 37 SGB XI (gesetze-im-internet.de), Beträge gültig seit 01.01.2025.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Topf. § 42a SGB XI nennt ihn Gemeinsamen Jahresbetrag: bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2, frei aufteilbar zwischen beiden Leistungen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind jeweils auf längstens acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Übernimmt die Vertretung eine Person, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einem Haushalt lebt, und tut sie das nicht erwerbsmäßig, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze: der für den Pflegegrad geltende Pflegegeldbetrag für bis zu zwei Monate. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Was im Einzelfall aus dem Jahresbetrag erstattet wird, entscheidet die Pflegekasse.

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen sieht das Gesetz derzeit bis zu 3.539 Euro vor (§ 42a SGB XI, Stand 19.08.2026). Ob und in welcher Höhe die Leistung Ihnen zusteht, entscheidet Ihre Pflegekasse.

Stand: 19.08.2026. Quelle: § 42a SGB XI (gesetze-im-internet.de), Beträge gültig seit 01.07.2025.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt bis zu 131 Euro im Monat. Er steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet, und nur für die im Gesetz genannten Zwecke: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In den Pflegegraden 2 bis 5 gilt eine Einschränkung: für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung kann der Betrag dort nicht eingesetzt werden. Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Teil in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Welche Angebote in Hamburg anerkannt sind, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse.

Für den Entlastungsbetrag sieht das Gesetz derzeit bis zu 131 Euro vor (§ 45b SGB XI, Stand 19.08.2026). Ob und in welcher Höhe die Leistung Ihnen zusteht, entscheidet Ihre Pflegekasse.

Stand: 19.08.2026. Quelle: § 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de), Beträge gültig seit 01.01.2025.

Steuerermäßigung § 35a EStG

Für haushaltsnahe Dienstleistungen sieht § 35a Absatz 2 EStG eine Steuerermäßigung vor: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Der Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Voraussetzung ist außerdem, dass eine Rechnung vorliegt und dass auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde - eine Barzahlung ist nicht begünstigt. Ob Ihre Aufwendungen darunterfallen und in welcher Höhe, sagen Ihnen Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen sieht das Gesetz derzeit bis zu 4.000 Euro vor (§ 35a EStG, Stand 19.08.2026). Ob und in welcher Höhe die Steuerermäßigung Ihnen zusteht, entscheidet Ihr Finanzamt.

Stand: 19.08.2026. Quelle: § 35a EStG (gesetze-im-internet.de).

Jede Zahl auf dieser Seite ist eine gesetzliche Leistung Dritter, keine Preisangabe von carea24. Ob und in welcher Höhe eine Leistung zusteht, entscheiden Pflegekasse, Medizinischer Dienst und Finanzamt.

Rechnen wir das gemeinsam durch